Hier finden Sie wichtige Informationen zu folgenden Themengebieten: Besondere Prüfung und Nachprüfung

Die Besondere Prüfung findet normalerweise immer in der letzten Sommerferienwoche an einem Gymnasium des Kreises Rhön-Grabfeld statt. Die genauen Termine werden teilnehmenden Schülerinnen und Schülern rechtzeitig bekannt gegeben. Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler stellen den Zulassungsantrag formlos/schriftlich bei der zuletzt besuchten Schule möglichst noch vor Ferienbeginn, jedoch spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses.

Die Besondere Prüfung ist eine Möglichkeit, den Mittleren Schulabschluss trotz Nicht-Bestehens der 10. Jahrgangsstufe am Gymnasium zu erhalten.

In der Gymnasialen Schulordnung (GSO) heißt es unter § 67 dazu:

(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10, denen wegen der Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern die Vorrückungserlaubnis nicht erteilt worden ist und die in den übrigen Vorrückungsfächern keine schlechtere Note als 4 erhalten haben, können durch die Besondere Prüfung den mittleren Schulabschluss erwerben. Das einmal erworbene Recht zur Teilnahme an der Besonderen Prüfung bleibt erhalten, wenn bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 nicht die nach Satz 1 erforderlichen Leistungen erzielt wurden.

(2) Die Besondere Prüfung kann nur in unmittelbarem Anschluss an den Besuch der Jahrgangsstufe 10 abgelegt werden. Sie wird in den letzten Tagen der Sommerferien nach Möglichkeit für mehrere benachbarte Gymnasien und ggf. Abendgymnasien oder Kollegs gemeinsam abgehalten. Die oder der Ministerialbeauftragte kann hierzu Anordnungen treffen.

(3) Über die Zulassung zur Besonderen Prüfung entscheidet das zuletzt besuchte Gymnasium auf Antrag. Der Zulassungsantrag ist spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses vorzulegen.

(5) Die Besondere Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache; sie wird in schriftlicher Form abgenommen. Auf Antrag kann die erste Fremdsprache durch die zweite Fremdsprache ersetzt werden, die dann auf dem Niveau der ersten Fremdsprache nachzuweisen ist. Für die Prüfungsanforderungen sind die Lehrpläne der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums maßgebend. Für die Prüfung gilt:

  1. Im Fach Deutsch werden drei Themen zur Wahl gestellt (Arbeitszeit 180 Minuten).
  2. Im Fach Mathematik besteht die Aufgabe aus mehreren Teilaufgaben (Arbeitszeit 120 Minuten).
  3. In der Fremdsprache Englisch wird eine Textaufgabe einschließlich Sprachmittlungsaufgabe verlangt (Arbeitszeit 120 Minuten). Dies gilt auch für die Fremdsprache Französisch. In der Fremdsprache Latein wird eine Übersetzung in das Deutsche gefordert (Arbeitszeit 120 Minuten).

(6) Die Besondere Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsarbeiten mit mindestens der Note 4 bewertet wurden oder wenn nur einmal die Note 5 und in einem anderen Fach dafür mindestens die Note 3 vorliegt. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. Die Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem Jahreszeugnis des Gymnasiums.

(7) Eine Wiederholung der ohne Erfolg abgelegten Besonderen Prüfung ist nur einmal zulässig, sofern die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums wiederholt wird und erneut die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

Die Vorbereitung auf die Besondere Prüfung erfolgt selbstständig, allen Teilnehmer an der Prüfung wird auf der Lernplattform "mebis" vorbereitende Lernmaterialien (u.a. alte Prüfungsaufgaben) zur Verfügung gestellt. Genauere Hinweise dazu (u.a. Einschreibeschlüssel) können bei Herrn StD Strehler abgefragt werden. 

Weitere Informationen (u.a. Zeitplan) zur Besonderen Prüfung finden Sie hier.

 

Die Nachprüfung findet immer in der letzten Sommerferienwoche am Frobenius-Gymnasium in Hammelburg statt. Die genauen Termine werden teilnehmenden Schülerinnen und Schülern rechtzeitig bekannt gegeben.

Bei erfolgreicher Teilnahme an der Nachprüfung kann in den Jahrgangsstufen 6-9 nachträglich die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ausgesprochen werden.

In der Gymnasialen Schulordnung (GSO) heißt es unter § 33 dazu:

(1) 1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 6 bis 9, die wegen nicht ausreichender Noten in höchstens drei Vorrückungsfächern (darunter in Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5) das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, können vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben. 2Diese findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt.
(2) Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe wiederholen.
(3) 1Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus, der spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schule vorliegen muss und die Vorrückungsfächer benennt, in denen die Nachprüfung abgelegt werden soll. 2Die Schülerinnen und Schüler können bei einem Wohnsitzwechsel die Nachprüfung auch an der neuen Schule ablegen.
(4) 1Die Schülerinnen und Schüler haben sich der Nachprüfung in einzelnen oder allen Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als „ausreichend“ waren. 2In Fächern, in denen Schulaufgaben vorgeschrieben sind, wird die Prüfung in schriftlicher Form abgenommen; die Aufgaben haben etwa den Umfang einer Schulaufgabe. 3In anderen Fächern bleibt die Art der Durchführung der Prüfung der Schule überlassen. 4Den Prüfungen liegt der Stoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde.
(5) 1Reichen die in der Nachprüfung erzielten Noten zusammen mit den übrigen Noten für das Vorrücken aus, wird das Bestehen der Nachprüfung und das Vorrücken festgestellt. 2In einem neuen Jahreszeugnis werden die jeweils besseren Noten aus Jahresfortgang oder Nachprüfung eingetragen. 3Das Zeugnis erhält einen Vermerk darüber, welche der Noten auf der Nachprüfung beruhen.

Anmerkungen:

1. SchülerInnen, die sich der Nachprüfung unterziehen, müssen nicht in allen Fächern, in denen ihre Noten schlechter als "ausreichend" waren, zur Nachprüfung antreten. Sollten in zwei Fächern die Note "mangelhaft" erzielt worden sein, kann sich die Schülerin bzw. der Schüler auch nur für ein Fach in der Nachprüfung anmelden (vgl. Absatz 3!). In diesem Fach muss zum Bestehen der Nachprüfung dann mindestens die Note 4 ("ausreichend") erzielt werden.

2. SchülerInnen können sich in der Nachprüfung nicht verschlechtern.

 

Weitere Informationen zur Nachprüfung finden Sie hier .