Abschnitt VIII

EINRICHTUNGEN ZUR
MITGESTALTUNG DES SCHULISCHEN
LEBENS

Erster Teil:

Schülermitverantwortung
(vgl. Art. 62 und 63 BayEUG)

§ 101

Allgemeines

(1) 1 Zur Durchführung einzelner Aufgaben der Schülermitverantwortung (SMV) gebildete Arbeitsgruppen müssen allen Schülern offenstehen. 2 Die Arbeitsgruppen dürfen keine einseitigen politischen oder weltanschaulichen Ziele verfolgen. 3 Jede Arbeitsgruppe soll einen beratenden Lehrer wählen.

(2) Eine Arbeitsgruppe Tutoren kann insbesondere zur Betreuung von Schülern der Unterstufe und zur Erfüllung der in Art. 62 Abs. 1 Satz 3 BayEUG genannten Aufgaben gebildet werden.

(3) 1 Die Durchführung einer Veranstaltung und die Bildung einer Arbeitsgruppe sind unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung dem Schulleiter rechtzeitig anzuzeigen. 2 Dieser soll die erforderlichen Räume und Einrichtungen der Schule zur Verfügung stellen.

(4) 1 Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen im Rahmen der Schülermitverantwortung an die Schüler ist nur dem Schülerausschuß gestattet. 2 Sie bedarf der Genehmigung des Schulleiters.

(5) 1 Veranstaltungen im Rahmen der Schülermitverantwortung unterliegen der Aufsicht der Schule. 2 Wenn der Schulleiter einen Schüler mit der Sicherstellung des geordneten Ablaufs einer Veranstaltung betraut, haben die Teilnehmer die Anordnungen dieses Schülers zu befolgen.

(6) Ein Mitglied der Schülervertretung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner Erziehungsberechtigten und bei Rücktritt aus seinem Amt aus.

§ 102

Klassensprecher, Kurssprecher,
Jahrgangsstufensprecher

(1) 1 Der Klassensprecher und sein Stellvertreter werden innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn jeweils für ein Schuljahr in schriftlicher und geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen gewählt. 2 Wahlleiter ist der Klassenleiter.

(2) 1 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2 Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 3 Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(3) 1 Scheidet ein Klassensprecher oder ein Stellvertreter aus seinem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten dies verlangen.

(4) 1 Der Kurssprecher und sein Stellvertreter werden von den Schülern eines Kurses gewählt. 2 Wahlleiter ist der Kursleiter. 3 Im übrigen gelten Absätze 1 mit 3 entsprechend.

(5) 1 In den Jahrgangsstufen 12 und 13 wird für je zwanzig Schüler ein Jahrgangsstufensprecher und ein Stellvertreter von den Schülern der Jahrgangsstufe für die Dauer eines Schuljahres in getrennten Wahlversammlungen in schriftlicher und geheimer Wahl gewählt. 2 Die Gültigkeit der Wahl setzt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten voraus. 3 Ist die Zahl der Schüler nicht durch 20 teilbar, so wird sie bei einem Rest von weniger als 10 abgerundet, sonst aufgerundet. 4 Wahlleiter ist der Kollegstufenbetreuer. 5 Jahrgangsstufensprecher und Stellvertreter werden in einem Wahlgang aus einer Vorschlagsliste gewählt. 6 Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Jahrgangsstufensprecher und Stellvertreter zu wählen sind. 7 Als Jahrgangsstufensprecher und Stellvertreter sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; die übrigen Bewerber sind Ersatzleute. 8 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Reihenfolge. 9 Wird ein Kandidat in einem Stimmzettel mehrfach genannt, so darf er nur einmal gezählt werden. 10 Scheidet ein Jahrgangsstufensprecher aus seinem Amt aus, so rückt der Stellvertreter mit der höchsten Stimmenzahl nach; scheidet ein Stellvertreter aus seinem Amt aus, so rückt der Ersatzmann mit der höchsten Stimmenzahl nach. 11 Der Wahlleiter erstellt eine Niederschrift über die Wahlversammlung, die zu den Schulakten genommen wird.

§ 103

Klassensprecherversammlung, Stufenversammlung

(1) 1 Die Klassensprecherversammlung tritt bei Bedarf zusammen. 2 Der Antrag ist rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung vom Schülersprecher beim Schulleiter zu stellen.

(2) 1 Die Klassensprecher der Unterstufe und der Mittelstufe sowie die Klassen- und Jahrgangsstufensprecher der Oberstufe können die ihrer Stufe eigenen Probleme in gesonderten Versammlungen behandeln. 2 Den Vorsitz in der Stufenversammlung führt, falls der Stufe ein Schülersprecher angehört, der Schülersprecher; andernfalls wählt die Stufenversammlung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

§ 104

Schülersprecher, Schülerausschuß

(1) 1 Die Schülersprecher werden jeweils für ein Schuljahr von den Klassensprechern, den Jahrgangsstufensprechern sowie von deren Stellvertretern in schriftlicher und geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen gewählt. 2 Wahlleiter ist der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer.

(2) 1 Die Wahl findet innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Klassensprecher und der Jahrgangsstufensprecher statt. 2 Die Gültigkeit der Wahl setzt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten voraus. 3 § 102 Abs. 2 gilt entsprechend. 4 Die Schülersprecher führen die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Schülersprecher weiter.

(3) Die drei Schülersprecher sollen nach Möglichkeit aus verschiedenen Klassen und mindestens zwei Jahrgangsstufen sein; ein Schülersprecher soll der Oberstufe angehören.

(4) 1 Scheidet ein Schülersprecher aus seinem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt. 2 Gleiches gilt, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten dies verlangen.3 An Schulen, die den Bezirksschülersprecher oder seinen Stellvertreter stellen, kann ein weiterer Schülersprecher als Stellvertreter des als Bezirksschülersprecher oder dessen Stellvertreter gewählten Schülersprechers gewählt werden.

(5) Wünsche und Anregungen des Schülerausschusses an die Landesarbeitsgemeinschaft Schülermitverantwortung oder an das Staatsministerium sind über den Schulleiter weiterzuleiten.

§ 105

Verbindungslehrer

(1) 1 An jeder Schule sollen ein Verbindungslehrer für die Unter- und Mittelstufe sowie ein Verbindungslehrer für die Oberstufe gewählt werden. 2 Die Wahl findet am Ende eines Schuljahres für das neue Schuljahr statt. 3 Der Verbindungslehrer für die Unter- und Mittelstufe wird von den Klassensprechern sowie von deren Stellvertretern der Jahrgangsstufen 5 bis 9, der Verbindungslehrer für die Oberstufe von den Klassensprechern und von deren Stellvertretern der Jahrgangsstufen 10 und 11 sowie den Jahrgangsstufensprechern und von deren Stellvertretern in schriftlicher und geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen gewählt.4 Wahlleiter ist der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer.5 § 102 Abs. 2, § 104 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend.

(2) Verbindungslehrer sollen seit mindestens zwei Jahren an der Schule tätig sein.

(3) Lehnt ein Lehrer die Annahme der Wahl ab oder scheidet ein Verbindungslehrer aus dem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt.

§ 106

Überschulische Zusammenarbeit

(1) 1 Die Schülervertretungen mehrerer Schulen können gemeinsame Veranstaltungen durchführen oder zum Austausch von Erfahrungen und zur gemeinsamen Aussprache zusammentreten. 2 Zusammenschlüsse von Schülervertretungen mehrerer Schulen sind nicht zulässig.

(2) 1 Für den Erfahrungsaustausch und die Erörterung von Wünschen und Anregungen werden für den Zuständigkeitsbereich jedes Ministerialbeauftragten Bezirksaussprachetagungen eingerichtet. 2 Teilnehmer sind die ersten Schülersprecher, im Falle der Verhinderung die zweiten oder dritten Schülersprecher. 3 Die Gesamtleitung hat der Ministerialbeauftragte. 4 Für die Aussprachetagungen stehen vier Unterrichtstage im Schuljahr zur Verfügung.

(3) 1 Über die Tagungen werden Niederschriften geführt, in denen der wesentliche Gang der Verhandlungen sowie gefaßte Beschlüsse unter Angabe des Stimmenverhältnisses festgehalten werden. 2 Die Niederschrift und ihre Verbreitung bedarf der Zustimmung des Ministerialbeauftragten. 3 Ein Abdruck der Niederschrift ist dem Staatsministerium vorzulegen.

§ 107

Bezirksschülersprecher

(1) 1 Der Bezirksschülersprecher für die Gymnasien und sein Stellvertreter werden spätestens einen Monat nach der Wahl der Schülersprecher im Rahmen einer Bezirksaussprachetagung aus der Mitte der Schülersprecher des Bezirks für ein Schuljahr gewählt. 2 Für das Wahlverfahren gilt § 104 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.3 Die Bezirksschülersprecher führen die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Bezirksschülersprecher weiter.

(2) Ein Bezirksschülersprecher scheidet aus seinem Amt aus, wenn er aus seiner Schule oder aus dem Amt des Schülersprechers der Schule ausscheidet.

(3) Der Bezirksschülersprecher für die Gymnasien hat folgende Aufgaben:

  1. Er übernimmt unbeschadet der Gesamtleitung durch den Ministerialbeauftragten den Vorsitz bei der Bezirksaussprachetagung.

  2. Er erhält regelmäßig, mindestens zweimal im Halbjahr, Gelegenheit zu einer Besprechung mit dem Ministerialbeauftragten.

  3. Er ist befugt, mit Zustimmung des Ministerialbeauftragten Informationen an die Schülersprecher der Schulen des Bezirks zu geben, soweit sie dem Erfahrungsaustausch und der Arbeit der Schülermitverantwortung an der einzelnen Schule dienlich sind.

  4. Er schlägt einen Schüler der Gymnasien für die Berufung in den Landesschulbeirat vor.

  5. Er nimmt an der jährlichen Besprechung der Bezirksschülersprecher mit den Ministerialbeauftragten im Staatsministerium teil.

  6. Er nimmt an den Sitzungen der Landesarbeitsgemeinschaft Schülermitverantwortung teil.

§ 108

Landesarbeitsgemeinschaft

(1) 1 Auf Landesebene wird eine "Landesarbeitsgemeinschaft Schülermitverantwortung" gebildet. 2 Die Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe, Wünsche und Anregungen der Schülermitverantwortung der Schulen von allgemeiner Bedeutung zu beraten und dem Staatsministerium mit einer Empfehlung vorzulegen.

(2) 1 Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die Bezirksschülersprecher und eine gleiche Anzahl Lehrer, die vom Staatsministerium berufen werden. 2 Den Vorsitzenden in der Arbeitsgemeinschaft bestellt das Staatsministerium auf Zeit.

(3) 1 Über die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft werden Niederschriften gefertigt, in denen der wesentliche Gang der Verhandlungen sowie gefaßte Beschlüsse unter Angabe des Stimmenverhältnisses getrennt nach Schülersprechern und Lehrern festgehalten werden. 2 Die Niederschrift ist dem Staatsministerium vorzulegen; eine Abschrift erhalten die Ministerialbeauftragten sowie die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft.

§ 109

Geschäftsordnung

1 Die Klassensprecherversammlung und der Schülerausschuß können sich jeweils eine Geschäftsordnung geben. 2 Diese bedarf der Genehmigung des Schulleiters und ist in der Schule bekanntzugeben.

§ 110

Finanzierung und finanzielle Abwicklung von
Veranstaltungen der Schülermitverantwortung

(1) 1 Die notwendigen Kosten der Schülermitverantwortung trägt der Aufwandsträger im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2 Aufwendungen der Schülermitverantwortung können ferner durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus Veranstaltungen finanziert werden.

(2) Finanzielle Zuwendungen an die Schule für Zwecke der Schülermitverantwortung dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der Schülermitverantwortung widersprechen.

(3) 1 Über die aus Zuwendungen Dritter sowie die aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Einnahmen und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen. 2 In dem Nachweis sind alle Einzahlungen und Auszahlungen einzeln und getrennt voneinander darzustellen und zu belegen. 3 Die Verwaltung der Gelder und die Führung des Nachweises obliegen dem Schülerausschuß gemeinsam mit einem Lehrer. 4 Die Schule kann ein Konto einrichten, das ein Schülersprecher und ein Lehrer gemeinsam verwalten; der Schulleiter erteilt diesen insoweit die Gesamtzeichnungsbefugnis. 5 Die Verwaltung der Gelder einschließlich der Kontenführung unterliegt der jederzeit möglichen Prüfung durch den Schulleiter oder einen von ihm beauftragten Lehrer im Benehmen mit der Klassensprecherversammlung. 6 Im Schulhalbjahr findet mindestens eine Prüfung statt.

§ 111

Schülerzeitung

(1) 1 Die Schülerzeitung darf nur Beiträge enthalten, die von Schülern oder Lehrern der Schule verantwortlich bearbeitet sind. 2 Vor ihrer Herausgabe wird dem Schülerausschuß Gelegenheit gegeben, Änderungen anzuregen.

(2) 1 Die Arbeitsgruppe Schülerzeitung wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher und einen Stellvertreter; die Wahl eines beratenden Lehrers erfolgt in schriftlicher und geheimer Wahl. 2 Die Arbeitsgruppe und die Bearbeiter der einzelnen Beiträge sind dem Schulleiter verantwortlich.

(3) 1 Die Schülerzeitung wird aus dem Verkaufserlös, aus Anzeigenwerbung und aus Zuwendungen Dritter finanziert. 2 Die Arbeitsgruppe Schülerzeitung verwaltet ihre Gelder selbst. 3 § 110 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Wird durch die Ausgabe einer Schülerzeitung ein Erlös erzielt, der die Unkosten übersteigt, so ist zunächst der Betrag, der durch Zuschüsse erbracht worden ist, für die weitere Arbeit sicherzustellen. 2 Ein darüber hinausgehender Überschuß kann mit Stimmenmehrheit der an der Arbeitsgruppe beteiligten Schüler an die verantwortlichen Bearbeiter der Beiträge verteilt werden; die Verteilung erfolgt nach Abrechnung jeder einzelnen Ausgabe. 3 Bei der Auflösung der Arbeitsgruppe Schülerzeitung vorhandene Gelder und Einrichtungen werden vom Schulleiter zugunsten einer neuen Arbeitsgruppe Schülerzeitung oder zur Förderung der Schülermitverantwortung verwendet.

(5) Der Ministerialbeauftragte soll einmal im Schuljahr eine Aussprachetagung für den Erfahrungsaustausch bei der Herausgabe einer Schülerzeitung durchführen, zu der die Arbeitsgruppe Schülerzeitung ein Mitglied entsendet.

§ 112

Abschluß von Rechtsgeschäften

(1) 1 Soweit im Rahmen von Veranstaltungen der Schülermitverantwortung Handlungen notwendig werden, die Verpflichtungen rechtsgeschäftlicher Art mit sich bringen, bedarf der handelnde Schüler zum Abschluß des Rechtsgeschäfts der schriftlichen Vollmacht durch den Schulleiter oder einen von diesem beauftragten Lehrer. 2 Dies gilt für Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Schülerzeitung nur insoweit, als die Arbeitsgruppe nicht über Geldmittel in der erforderlichen Höhe verfügt.

(2) Klassensprecher, Schülersprecher und Bezirksschülersprecher dürfen ihre Funktionsbezeichnung nur im Rahmen ihrer schulischen Arbeit verwenden.

 

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